Sportwagen-Autovermietung

Porsche und Sportwagen mieten in Speyer

AGB von Sportwagenautovermietung.de (XXL-Autovermietung Schweizer e.K.)

I. Pflichten des Vermieters:
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies
Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch zu überlassen. Der Zustand des Fahrzeuges bei
Übergabe wird in einem gesonderten Übergabeprotokoll festgehalten.

2. Versicherungen
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Unsere Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert mit 1000,- Selbstbeteiligung pro Schadensfall
Haftpflichtversicherung unbegrenzt
Alle Fahrzeuge ab Gruppe 7, Transporter sowie LKW ´s sind Vollkaskoversichert
mit 2000,- Selbstbeteiligung pro Schadensfall für selbst verursachte Schäden.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung
durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich,
erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zur Kostentragung
von 100,- ohne weiteres, wegen größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters
beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter soweit der Mieter nicht nach IV dieser
Bestimmungen haftet.

II. Pflichten des Mieters:
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag
beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an
einem anderen, als den im Vertrag vereinbarten Ort zurück gegeben wird. Versagt der
Wegstreckenzähler ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf dem direktem Weg
in eine geeignete Werkstatt zu verbringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei
Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer
Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des
Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Weg-
strecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu weiteren Schadensersatz geltend
zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen
gehandelt hat, und wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstecke gefahren ist.
Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorrauszahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200,- verlangen.

3. Führungsberechtigte
Der Mieter fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer. Er ist verantwortlich,
dass der jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis bestitzt.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten, soweit eine Haftung
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Fahrzeugübernahme erhält die
XXL Autovermietung Schweizer e.K. Einsicht in den Führerschein des Fahrers.
Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten
des jeweils berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen
einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken,
zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, sowie zu sonstigen rechtswidrigen
Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten
außerhalb das Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter hat seinen Untermietern insbesondere Vertraglich zu untersagen, die Mietsache bei
winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte) in Betrieb zu nehmen,
wenn die Bereifung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4a StVZO
(M+S-Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) nicht entspricht.
Dem Vermieter als Halter der Mietsache auferlegte Geldbußen (Ziff. 213a BKatVO)
inkl. den Verfahrenskosten hat der Mieter im Verstoßfalle diesem zu erstatten.

6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges
über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und
etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Poliezei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwändungsschäden sowie Wildschäden sind vom
Mieter, dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am verinbarten
Ort zurück zu geben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten,
so ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß IV. dieser Bedingungen
verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar
bei einer Überschreitung von 1 – 6 Stunden eine Tagesmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Stornogebühren:
Bei drei Tagen vor Mietbeginn sind 25% der Mietsumme zu entrichten
Bei zwei Tagen vor Mietbeginn sind 50% der Mietsumme zu entrichten
Bei einem Tag vor Mietbeginn sind 80% der Mietsumme zu entrichten
Bei weniger als 24 Stunden oder Nichtabholung sind 100% der Mietsumme zu entrichten